service 232 gewerbesteuern DenPhaMedGewerbesteuer – Kein Thema für Freiberufler?

Im Prinzip nicht, aber…

Als ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich jede auf Grund des Medizinstudiums ausgeübte Tätigkeit zu werten. Eine eigene Arztpraxis ist dabei nicht erforderlich. Die strengen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts gelten nicht entsprechend, vielmehr erfolgt die Abgrenzung allein nach § 18 EStG.

Typische gewerbliche Tätigkeiten sind der Verkauf von Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln durch Augenärzte, der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder Zahnpflegeprodukten, die Überlassung von Räumen, Geräten oder Personal sowie die Vereinnahmung von Vermittlungsprovisionen, insbesondere Zuweisung gegen Entgelt.

Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.

Anstellung von Ärzten

Stellt ein Praxisinhaber nicht nur zur vorübergehenden Vertretung angestellte Ärzte ein, so wird er gewerbesteuerpflichtig, wenn er nicht selbst eigenverantwortlich deren Tätigkeiten überwacht. Zwar kann die freiberufliche Tätigkeit auch von mehreren Ärzten im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses ausgeübt werden, dann müssen aber alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen, so dass jeder ein unternehmerisches Risiko zu tragen und eine unternehmerische Initiative zu entfalten hat.

service 232 gewerbesteuer angestellte aerzte DenPhaMedDenn die Zuordnung einer Tätigkeit zu den freien Berufen hängt von der Feststellung ab, dass die Tätigkeit tatsächlich auf der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen beruht. Dabei ist nicht auf den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Betriebs abzustellen.

Freiberufliche Arbeit leistet der Steuerpflichtige nur, wenn die Ausführung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags ihm und nicht dem fachlichen Mitarbeiter, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist.

Die Grenze zum Gewerbebetrieb ist deshalb bereits dort überschritten, wo der Steuerpflichtige sich nur noch um besonders wichtige oder besonders schwierige Aufträge selbst kümmert, die einfachen und weniger bedeutsamen aber ganz seinen Mitarbeitern überlässt.

Wird die Grenze zwischen der freiberuflichen und der gewerblichen Tätigkeit durch die Mitarbeit am einzelnen Auftrag bestimmt, dann ist sie von der im Einzelfall festzustellenden Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abhängig.

  • Hat dieser besonders qualifizierte Dienstleistungen zu erbringen, dann muss er die Arbeit (mit)leisten, die den Kern dieser Tätigkeit ausmacht oder charakterisiert.
  • Schuldet der Steuerpflichtige Werkleistungen verschiedener Art, kann die Tätigkeit auch dann noch eigenverantwortlich ausgeübt sein, wenn eine so weitgehende Einflussnahme fehlt.
  • Es ist nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige auch bei einfachen Aufträgen selbst Hand anlegt. Hier genügt die fachliche Überprüfung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter.

Fachliche Verantwortung auf Grund eigener Entscheidung kann der Steuerpflichtige jedoch nur tragen, wenn ihm in jedem Einzelfall die für diese Entscheidung erforderlichen Tatsachen bekannt sind. Erst diese Unterrichtung versetzt ihn in die Lage, entweder selbst abschließend zu entscheiden, Direktiven zur weiteren Bearbeitung zu geben oder selbst tätig zu werden.

Gewerblichkeit

Tätigkeiten angestellter Ärzte oder Ärztinnen, die nicht mehr dem Praxisinhaber zugerechnet werden, sind gewerblicher Natur, während die ärztliche Tätigkeit des Arbeitgeber-Arztes weiterhin eine freiberufliche Leistung bleibt.

service 232 gewerbesteuer angestellte gewerblichkeit DenPhaMedWird neben einer freiberuflichen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sind die beiden Tätigkeiten steuerlich entweder getrennt oder einheitlich als gemischte Tätigkeit zu behandeln:

Die Tätigkeiten sind zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Betätigt sich eine natürliche Person sowohl gewerblich als auch freiberuflich und besteht zwischen den Tätigkeiten kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, werden nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit erzielt.

Aber auch wenn zwischen den Betätigungen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen – also eine gemischte Tätigkeit vorliegt –, sind die Betätigungen regelmäßig getrennt zu beurteilen. Sind die Einkünfte nicht bereits vom Steuerpflichtigen getrennt ermittelt worden, muss eine Trennung im Zweifel im Wege der Schätzung erfolgen.

Eine einheitliche Tätigkeit hingegen liegt nur vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn

  • der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • ein einheitlicher Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Um den freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen empfiehlt die Finanzverwaltung folgendes:

  • getrennte Buchführung,
  • getrennte Bankkonten,
  • räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte.

Ein Arzt ist als Nichtkaufmann auch bei gewerblicher Tätigkeit nicht bilanzierungspflichtig, es sei denn, das Finanzamt hat ihn nach § 141 Abs. 2 AO zur Buchführung aufgefordert. Der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit führt dann effektiv erst zu einer Gewerbesteuerbelastung, wenn er den gewerbesteuerlichen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften in Höhe von 24 500 Euro überschreitet. Außerdem wirkt die Gewerbesteueranrechnung entlastend.

service 232 gewerbesteuer angestellte abfaerbung DenPhaMedAbfärbung

Ist eine freiberufliche Personengesellschaft teils auch gewerblich tätig oder ist sie an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so gilt die Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

Dieser Tatbestand wird gemeinhin als Abfärbung oder Infektion bezeichnet.

Erbfall

Lässt der Erbe eines freiberuflich tätig gewesenen Arztes die Praxis des verstorbenen Arztes durch einen Arztvertreter weiterführen, so sind die Entgelte, die er dafür erhält, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ist der Erbe selbst Arzt und führt er die Praxis mit Hilfe eines Arztvertreters fort, so erzielt der Erbe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, es sei denn, dass von einer eigenverantwortlichen und leitenden Tätigkeit nicht gesprochen werden kann.

Geringfügige gewerbliche Betätigung

Bereits eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit oder die Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu einer insgesamt gewerblichen Personengesellschaft. Der BFH hat allerdings bei einer äußerst geringfügigen originär gewerblichen Tätigkeit von maximal 1,25 Prozent eine totale Umqualifizierung in Frage gestellt. Dem schließt sich die Finanzverwaltung an: Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen kommt es nur dann, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25 Prozent beträgt. Zur Ermittlung dieser Grenze ist der Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenüber zu stellen.

Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft führen hingegen nicht zu einer Abfärbung auf die Einkünfte der Gesellschaft im Gesamthandsbereich.

Urteile / Fundstellen:

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