service 231 ertragssteuern DenPhaMedDie Ertragssteuern jederzeit überblicken

Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern im Griff behalten

Ertragssteuer ist der Überbegriff für die Besteuerung von Zuwachs an Vermögenswerten innerhalb eines definierten Zeitraums. Dabei geht es sowohl um Zuwächse beim Geldvermögen wie um gesteigertes Sachvermögen. Die Besteuerung dieser Positionen ist Gegenstand dieses Überblickes.

Zur ersten Orientierung hier zunächst einige wichtige Themen, die genauer erläutert werden.

► Ertragssteuern rund um die Praxisgründung 

  • Gründungskosten
  • Praxiskaufpreis, Abschreibung
  • Praxis im eigenen Haus
  • Praxisausfallversicherung

► Ertragssteuern rund um die Praxisabgabe

  • Praxisveräußerung
  • Verkauf des Patientenstammes
  • Vermietung von einzelnen Wirtschaftsgütern und der gesamten Praxis

► Ertragssteuern rund um die Leistungsabrechnung

  • KV-Abrechnung
  • Privatärztliche Verrechnungsstelle

► Ertragssteuern aus Versorgungsgemeinschaften

  • Laborgemeinschaften
  • Integrierte Versorgung

► Ertragssteuern rund um andere Einnahmen

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachträgliche Betriebseinnahmen und -ausgaben
  • Nachgezahlte Betriebseinnahmen
  • Investitionszulage
  • Aufwandsentschädigungen
  • Nebeneinkünfte
  • Praxisgebühr
  • Medikamentenabgabe

► Ertragssteuern rund um Betriebsausgaben

  • Betriebsausgaben allgemein
  • Wartezimmerlektüre
  • Bewirtungsaufwendungen

► Ertragssteuern rund um Studium und Weiterbildung

  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Arbeitszimmer
  • Promotionskosten
  • Seminare/Kongresse
  • Reisekosten im Zusammenhang mit Fortbildungen

► Ertragssteuern rund um den halbprivaten Bereich

  • Angestellte Angehörige
  • Berufsbekleidung
  • Digitale Medien, Laptops, Fotoapparate
  • Kraftfahrzeug
  • Private Ausgaben von betrieblichen Bankkonten


Ertragssteuern rund um die Praxisgründung

Praxisgründung

Praxisgründung

Mit seinem Urteil vom 9.8.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut darstellt. Erwirbt daher ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist der Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen und sie ist somit einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben.


Allerdings hat der BFH in seinem Urteil ausgeführt, dass dieser grundsätzlich in den Praxiswert eingeflossene wertbildende Faktor sich dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren kann, wenn er – zum Beispiel im Kaufvertrag – zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht wird.


Von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ist nur in besonders gelagerten Fällen auszugehen. Erwirbt etwa ein Praxisnachfolger im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis, ohne sie in toto mit Praxisräumen, Patientenstamm und möglicherweise Nebenbetriebsstätten zu übernehmen und fortzuführen und ergeben sich auf Grund vorliegender Vereinbarungen oder Verträge Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht (zum Beispiel um den Vertragsarztsitz zu verlegen oder die Aufnahme des Erwerbers als weiteren Gesellschafter in eine bestehende freiberufliche Personengesellschaft zu ermöglichen), dann kommt der Anschaffung der Vertragsarztzulassung eine nicht unerhebliche eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist von der Entstehung eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsgutes auszugehen, so dass die entsprechenden Anschaffungskosten der Kassenzulassung zuzuordnen sind.


In solchen Fällen ist seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22.10.2009 auch die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen, weil die Veräußerung eines immateriellen Werts nun nicht mehr als umsatzsteuerliche Lieferung, sondern als sonstige Leistung angesehen wird. Damit kommt keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG oder nicht steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1a UStG in Betracht.

Gründungskosten, Abschreibung

Gründungskosten

Diese Kosten sind grundsätzlich als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig. Es sind Aufwendungen, die entstehen, bevor ein Betrieb begründet beziehungsweise eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird. Wichtig ist, dass ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht.

Wie sich die Einnahmen aus den zurückbehaltenen Patienten entwickeln, ist steuerlich ohne Bedeutung, werden hingegen neue Patienten behandelt, so führt dies zur Versagung der steuerlichen Begünstigung. Werden Patienten im fremden Namen, zum Beispiel als Angestellter des Übernehmers, abgerechnet, so sind diese Einnahmen für die Begünstigung nicht schädlich.

Betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen Praxiswerts für eine Einzelpraxis beträgt zwischen drei und fünf Jahren. Bei der Gemeinschaftspraxis wird die Nutzungsdauer doppelt so hoch angesetzt, also zwischen sechs und zehn Jahren. Die in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG normierte 15-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist auf den Praxiswert nicht anwendbar. Bei materiellen Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer einzeln zu schätzen. Nicht mitübergebene Anlagegüter wie Pkw oder Laptop sind auszubuchen. Da es bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine aktivierten Materialbestände gibt, kann der Kaufpreisanteil auf Material als Sofortaufwand abgezogen werden.

Praxis im eigenen Haus
(Eigentümer Arzt/Ehegatte)

Häufig befindet sich die Praxis im eigenen Haus des Arztes. Das Grundstück gehört insoweit zum notwendigen Betriebsvermögen. Ist der Wert von untergeordneter Bedeutung (das ist der Fall, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 Euro beträgt), braucht der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. 

Bei einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Betriebsgebäude darf der betrieblich nutzende Ehegatte nur seine eigenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Hat der Arzt aber nachweislich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten allein getragen, so kann er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als eigenen Aufwand im Wege der AfA als Betriebsausgabe absetzen. 

Versicherungsrechtlich ist hier übrigens zu prüfen, ob eine Betriebsspaltung vorliegt, wenn entweder dem Arzt/der Ärztin die Praxis gehört, gemietet vom Ehegatten als Eigentümer/in des Gebäudes. In diesen Fällen sind Abgrenzungsfragen in Bezug auf die Grund- und Hausbesitzerhaftpflicht zu klären, an die oft nicht gedacht wird. Mit dem Risiko, nicht versicherte Kosten selbst tragen zu müssen. Ihre Anfrage: Betriebsspaltung

Ertragssteuern rund um die Praxisabgabe

Die Veräußerung von Praxisvermögen führt zu Einkünften nach § 18 EStG.

Praxisveräußerung

Praxisveräußerung

Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der Praxis gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kommen Freibetrag und Tarifbegünstigung zur Anwendung. Voraussetzungen sind:

  • entgeltliche Übertragung der wesentlichen Grundlagen der (Teil-)Praxis (Patientenstamm, Ausstattung, ggf. Grundstück) in einem einheitlichen Vorgang;
  • Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit des abgebenden Arztes/der abgebenden Ärztin.

Die freiberufliche Tätigkeit muss in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Die vorübergehende Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für einen Zeitraum von fünf Monaten erfüllt diese Anforderung nicht. Im Allgemeinen wird eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren als ausreichende Wartezeit angesehen.

Verkauf des Patientenstammes

Verkauf des
Patientenstammes

Die nur teilweise Veräußerung des Patientenstamms ist steuerschädlich. Wegen Geringfügigkeit erlaubt ist lediglich die Zurückbehaltung von Patienten, die in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausgemacht haben.

Wie sich die Einnahmen aus den zurückbehaltenen Patienten entwickeln, ist steuerlich ohne Bedeutung, werden hingegen neue Patienten behandelt, so führt dies zur Versagung der steuerlichen Begünstigung. Werden Patienten im fremden Namen, zum Beispiel als Angestellter des Übernehmers, abgerechnet, so sind diese Einnahmen für die Begünstigung nicht schädlich.

Vermietung von einzelnen
Wirtschaftsgütern und
der gesamten Praxis

Bei der Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Verpachtung einer gesamten Praxis stellt die Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit dar. Es kommt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit mit den steuerlichen Konsequenzen der Versteuerung des Aufgabegewinns. Allerdings führt die vorübergehende Verpachtung nicht zur Betriebsaufgabe.

Ertragssteuern rund um die Leistungsabrechnung

KV-Abrechnung

Sowohl für die quartalsweisen KV-Abrechnungen als auch für die monatlichen Abschlagszahlungen gilt in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG das Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Der Zufluss erfolgt mit dem Eingang des überwiesenen Betrags.

Erfolgt die Abrechnung und Auszahlung der Abschlusszahlung zum Ende des nächsten Quartals, ist die Anfang Januar des folgenden Jahres für das dritte Quartal eines Kalenderjahres erbrachte Abschlusszahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen. Die in den Abrechnungen enthaltenen Gebühren und Kosten sind als Betriebsausgaben zu erfassen.

Privatärztliche Verrechnungsstelle

Werden Leistungen über eine privatärztliche Verrechnungsstelle abgerechnet, erfolgt ein Zufluss im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG bereits mit dem Eingang auf dem Konto der Verrechnungsstelle.

Die Bestände auf dem Geldkonto sind zum Stichtag als Einnahme zu verbuchen. Die Weiterleitung an den Arzt ist nur ein Geldtransit. Die Abrechnungsgebühren der Verrechnungsstelle sind Betriebsausgaben.


Ertragssteuern aus Versorgungsgemeinschaften

Laborgemeinschaften

Laborgemeinschaften

Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Ärzten, welche dem Zweck dienen, laboratoriumsmedizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Einrichtung zu erbringen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für die Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft an Ihre Mitglieder Folgendes:

Bei der Tätigkeit von Laborgemeinschaften handelt es sich um Hilfstätigkeiten der ärztlichen Tätigkeit, die nur aus technischen Gründen aus der Einzelpraxis ausgegliedert sind. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft beziehungsweise aus Laborleistungen sind den Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen.

Sind an einer Laborgemeinschaft auch niedergelassene Laborärzte beteiligt, deren eigene Einkünfte im Einzelfall wegen der hohen Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen und der Anzahl der Beschäftigten beziehungsweise vorgebildeten Arbeitskräfte in der eigenen Praxis als gewerblich zu beurteilen sind, ist eine Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte des Laborarztes erst auf der Ebene des niedergelassenen Laborarztes und nicht auf Ebene der Laborgemeinschaft zu prüfen.

Laboruntersuchungen

Laboruntersuchungen
für fremde Dritte

Erbringt die Laborgemeinschaft auch Laboruntersuchungen für Nichtmitglieder, ist wie bei den niedergelassenen Laborärzten zu prüfen, ob auf Grund der Praxisstruktur die Grenze von der Freiberuflichkeit zur Gewerblichkeit überschritten ist.

Voraussetzung für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist, dass im Falle der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte der Praxisinhaber noch auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Ob eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist, ist dabei insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der Anzahl der täglich durchgeführten Untersuchungen zu prüfen.

Integrierte Versorgung

In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Die zwischen Krankenhaus und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen sowohl für freiberufliche (§ 18 EStG) als auch für gewerbliche (§ 15 EStG) Tätigkeiten. Bei Gemeinschaftspraxen kann es zu einer gewerblichen Infizierung führen.

Ertragssteuern rund um andere Einnahmen

Gewinnerzielungsabsicht

Sofern – wie regelmäßig der Fall – keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sind ärztliche Organisationsgemeinschaften keine Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. In diesem Fall ist – anders als im Umsatzsteuerrecht – auch die Beteiligung von Nicht-Ärzten steuerunschädlich.

Investitionszulage

Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht, zum Beispiel Laborgemeinschaften i.S. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO, ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft für die Investitionszulage für Investitionen im Sinne von § 2 Abs. 2 InvZulG anspruchsberechtigt.

Nimmt eine Gesellschaft oder Gemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine solche Investition vor, ist jeder Miteigentümer anteilig zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen die Gesellschaft oder Gemeinschaft die Investitionszulage beansprucht.

Nachgezahlte Betriebseinnahmen

Werden Honorare für mehrere Jahre nachgezahlt, kann die Fünftelregelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommen.

Aufwandsentschädigungen

Für die Tätigkeit in Kammer, KV, KBV, Versorgungswerk oder Berufsverband gezahlte Aufwandsentschädigungen zählen als Ersatzleistungen für berufliche Ausgaben zu den Einkünften nach § 18 EStG und können bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 u. 13 EStG steuerfrei sein.

Nebeneinkünfte

Nebeneinkünfte stellen Einkünfte nach § 18 EStG dar, wenn sie auf dem Medizinstudium beruhen, wie zum Beispiel wissenschaftliche Vorträge, Gutachten etc.

Medikamentenabgabe

Die Abgabe von Medikamenten, Mustern oder Verbandsmaterial wird als nicht gewerbliche Komponente der Heilbehandlung angesehen. Gewerbliche Einkünfte werden dagegen beim Vertrieb von Medikamenten mit Gewinnerzielungsabsicht außerhalb der Behandlung erzielt.


Ertragssteuern rund um Betriebsausgaben

Betriebsausgaben allgemein

Betriebsausgaben
allgemein

Verfahrensrechtlich ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Betriebsausgaben der ärztlichen Organisationsgemeinschaften und deren Verteilung auf die einzelnen Mitglieder nach § 1 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erforderlich.

Bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis Einkünfte erzielt, die selbst wieder nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO gesondert festzustellen sind, ist der Feststellungsbescheid der ärztlichen Organisationsgemeinschaft Grundlagenbescheid allein für diese gesonderte Gewinnfeststellung der Praxis und nicht für die Einkommensteuerveranlagung des Mitglieds.

Wurden die vereinnahmten Umlagen als Einlagen gebucht, darf der beteiligte Arzt die Zahlung der Umlage nicht als Betriebsausgabe abziehen. Bucht die Gemeinschaft dagegen die Umlagen als Betriebseinnahme, steht dieser Einnahme die Zahlung des beteiligten Arztes als Betriebsausgabe gegenüber. In beiden Fällen wirken sich bei dem beteiligten Arzt im Ergebnis nur die auf ihn anteilig entfallenden Aufwendungen gewinnmindernd aus. Dem zuständigen Finanzamt sollte mitgeteilt werden, nach welcher Art buchungstechnisch verfahren wird.

Betriebsausgaben
allgemein

Die Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften werden von der Finanzverwaltung häufig nur dann als abzugsfähig anerkannt, wenn der Arzt sie zugleich auch zusätzlich privat bezieht.

Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungs-
aufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus betrieblichem Anlass sind in Höhe von 70 % abzugsfähig. Der Abzug setzt eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung voraus. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen und maschinell erstellt und registriert sein.

Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben.

Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie der Tag der Bewirtung ergeben. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Das gilt jedoch nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 € nicht übersteigt.

Die schriftlichen Angaben können auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. Erfolgen die Angaben getrennt von der Rechnung, müssen das Schriftstück über die Angaben und die Rechnung grundsätzlich zusammengefügt werden. Ausnahmsweise genügt es, den Zusammenhang dadurch darzustellen, dass auf der Rechnung und dem Schriftstück über die Angaben Gegenseitigkeitshinweise angebracht werden, so dass Rechnung und Schriftstück jederzeit zusammengefügt werden können.

Ertragssteuern rund um Studium und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildungskosten

Aus- und
Weiterbildungskosten

Gemäß § 12 Nr. 5 EStG nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Hier ist lediglich der Abzug als Sonderausgabe bis zu 6 000 € im Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG möglich. Typische Weiterbildungskosten sind Kosten für Arbeitsmittel, das häusliche Arbeitszimmer, Fachliteratur, Fortbildungen (Kongresse, Seminare) sowie die Fahrten zu diesen Veranstaltungen.

Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Promotionskosten

Promotionskosten Die Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist; im Übrigen kommt nur dar Abzug als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Frage.

Seminare Kongresse

Seminare
Kongresse

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für einen Kongress oder Seminare als Betriebsausgaben ist, dass die Reise ausschließlich oder zumindest überwiegend im beruflichen Interesse unternommen wurde.

Es ergeben sich im Rahmen von Außenprüfungen oft Nachweisprobleme. Zu den Buchhaltungsunterlagen empfiehlt es sich deshalb, folgende Unterlagen aufzubewahren: Teilnehmerlisten, Seminarunterlagen, Skripte der Veranstaltungen zum Nachweis der besonderen beruflichen Bedürfnisse, Zeitpläne mit Pausenregelungen, die ein möglichst straffes und fachlich organisiertes Programm dokumentieren.

Reisekosten im
Zusammenhang
mit Fortbildungen

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Betriebsausgaben (Werbungskosten) und nicht abziehbare Aufwendungen für private Lebensführung nach Maßgabe der betrieblich (beruflich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden.

Allerdings nur, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.


Ertragssteuern rund um den halbprivaten Bereich

Angestellte Angehörige

Angestellte
Angehörige

Die Anstellung von Angehörigen, zum Beispiel als Helferin, für Büroarbeiten, Honorarabrechnungen oder im Empfang wird nur dann anerkannt, wenn sie:

  • ernsthaft (schriftlicher Vertrag, Auszahlung des Gehalts auf ein eigenes Konto, kein Oder-Konto)
  • und entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich auch durchgeführt werden (Nachweis der geleisteten Stunden/Mitarbeiterlogin) und einem Fremdvergleich standhalten (Höhe der Vergütung).

Versicherungstechnisch lassen sich jedoch weitere Vorteile generieren, da durch diese oft geringfügigeren Einnahmen des Ehepartners und insbesondere wenn auch Kinder zum Medizinerhaushalt gehören, attraktive staatliche Zuschüsse im Rahmen ersten Schicht der Altersvorsorge erzielt werden können. Anfrage mitarbeitende Familienmitglieder 

Berufsbekleidung

Nur Aufwendungen für typische Berufsbekleidung sind abzugsfähig, wenn die Bekleidung nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Kosten für die weiße Arztjacke und Arztkittel sowie Hose gehören zu den abziehbaren Kosten, während weiße Hemden, Socken und Schuhe nicht zur typischen Berufskleidung gehören.

Ist ein Praxislogo auf der Kleidung angebracht, akzeptiert die Finanzverwaltung regelmäßig den beruflichen Zusammenhang. Der Betriebsausgabenabzug kann darüber hinaus auch an der Unverhältnismäßigkeit der Kosten scheitern.

Die Kosten für die Instandhaltung und Reinigung sind ebenfalls abzugsfähig. Übernimmt der Arzt die Reinigung selbst, dann können die Kosten entsprechend der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. angesetzt werden.

Digitale Medien,
Laptops, Fotoapparate

Die berufliche Nutzung zum Beispiel von Fotoapparaten, Beamern, Laptops und Tablets kann nachgewiesen werden durch: Ausschließliche

  • Aufbewahrung in der Praxis,
  • Nachweis eines mindestens gleichwertigen oder besseren Geräts für private Zwecke,
  • Dokumentation der berufsbezogenen Nutzung.

Digitale Medien,
Laptops, Fotoapparate

Werden über die Entnahme hinaus direkte private Ausgaben vom betrieblichen Bankkonto getätigt, so ist der Betriebsprüfer berechtigt, auch die privaten Ausgaben zu prüfen.

Kraftfahrzeug

Kraftfahrzeug

Die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu einem Betriebsvermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung.

Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein.

Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegend betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus.

Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.

Wird das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann der Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vornehmen.

Für den pauschalen Nutzungswert ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer maßgebend.

Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kraftfahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Das gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge. Werden mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge vom Mediziner oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder zu Familienheimfahrten genutzt, ist diese Nutzung für jedes der Kraftfahrzeuge, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, entweder pauschal im Wege der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

Flotten

Gehören dabei gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, und wird nicht für jedes dieser Kraftfahrzeuge ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geführt, ist für diejenigen Kraftfahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wird, und die für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt werden die 1%-Regelung und die pauschale Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben anzuwenden.

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Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck,
  • aufgesuchte Personen.

Die ärztliche Schweigepflicht berechtigt nicht dazu, im Fahrtenbuch auf die Angaben von Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Patienten zu verzichten; jedoch kann die Angabe „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare Angabe genügen, wenn Name und Adresse des aufgesuchten Patienten in einem vom Fahrtenbuch getrennten Verzeichnis (zum Beispiel einem Wochenkalender) geführt wird. Der Forderung des Finanzamtes, dass sich Name und Adresse aus einer gesonderten Anlage zum Fahrtenbuch ergeben sollen, widersprach das Finanzgericht Sachsen ausdrücklich.

Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 bis 50 Prozent, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG zu ermitteln.

Ein schöner Vorteil mehrerer Autos im Besitz einer Arztfamilie sind hingegen sogenannte Mini-Flotten-Policen. Ab drei Kfz können Ärzte auf diese Weise einige Vorteile nutze. Ihre Anfrage: Flottentarif