service 24 corona virus zwangsschliessung DenPhaMedZwangsschließungen von Praxen und Apotheken

Wer kommt für die Kosten auf? Ein kurzer Überblick

Immer wieder kommt es zu Schließungen von Arztpraxen und Apotheken aufgrund einer behördlichen Anweisung. Oft sind diese Zwangsschließungen nur von kurzer Dauer, weil beispielsweise in einer Apotheke kein Approbierter angetroffen wurde oder weil in der Nähe einer Arztpraxis ein Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg geborgen wird. Doch mitunter kommt es auch zu längeren Unterbrechungen des Betriebs. Gründe können unter anderem eine drohende Epidemie sein. Wer aber kommt in solchen Fällen eigentlich für Unkosten und Verluste auf?

Bei Seuchen nicht zuständig: Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei Seuchen gefordert: Praxisausfallversicherung oder Betriebskostenversicherung

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Zwangsschließung von Apotheken

Zwangsschließung
von Apotheken

Für den Betrieb einer Apotheke braucht es eine behördliche Genehmigung. So schreibt es das Apothekengesetz Paragraf 1 vor. Die Genehmigung kann in Form einer Zwangsschließung zeitlich befristet oder dauerhaft zurückgenommen werden. Ein Grund für eine kurzzeitige Schließung ist die Abwesenheit eines Approbierten, denn ohne Approbierten darf keine Apotheke öffnen. Die Überprüfung obliegt den Pharmazieräten oder Amtsapothekern. Befindet sich ein Approbierter nachweislich wieder vor Ort, erlauben sie die Wiedereröffnung.

Längerfristige Schließungen können aufgrund von „Abweichungen“ erfolgen. Darunter fallen beispielsweise Fehlverhalten in der betroffenen Apotheke wie etwa vernachlässigte Prüfpflichten oder nicht eingehaltene Lagervorschriften. Ein weiterer Grund für längerfristige Schließung liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Inhaber oder die Inhaberin nicht zuverlässig ist. Beispiele für eine solche Unzuverlässigkeit können eine Alkohol- oder Drogensucht sein, aber auch Kassenbetrug. Darüber hinaus kann eine Apotheke geschlossen werden, wenn Inhaber oder Inhaberin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Führung einer Apotheke geeignet ist und kein weiterer approbierter Mitarbeiter zur Verfügung steht.

Zwangsschließung von Arztpraxen

Zwangsschließung
von Arztpraxen

Arztpraxen können vom zuständigen Gesundheitsamt auf die Einhaltung von Hygienevorschriften überprüft werden. Während – in aller Regel angekündigte – Praxisbegehungen bei Dialyseeinrichtungen und bei Praxen, in denen ambulant operiert wird, regelmäßig vorkommen, sind sie in anderen Praxen eher selten, oft nur nach entsprechenden Beschwerden oder Hinweisen.

Zwangsschließungen von Praxen aufgrund von Verstößen gegen Hygienevorschriften kommen als Ultima Ratio vergleichsweise selten vor. Auch festgestelltes fahrlässiges Verhalten kann ein Schließungsgrund sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn kein Hygieneplan vorliegt oder Sterilisatoren bzw. andere entscheidende Technik nicht vorschriftsmäßig funktionieren.

Praxisbegehungen können jedoch auch ohne Verdachtsmomente einer Verletzung der Hygienevorschriften anberaumt werden. Begehungen zur Überprüfung, ob eine Praxis ordnungsgemäß arbeitet, können mindestens auf Grundlage folgender Gesetze erfolgen: Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz, Mess- und Eichgesetz sowie Arbeitsschutzgesetz. Dementsprechend sind bei etwaigen Verstößen auch unterschiedliche Behörden, wie beispielsweise Regierungspräsidium, Gewerbeaufsichtsamt und Eichamt zuständig.

Gewerbeuntersagung nach Gewerbeordnung

Eine Gewerbeuntersagung nach Paragraf 35 Gewerbeordnung kann vor allem bei folgenden Verstößen und Sachverhalten ausgesprochen werden: Missachtung steuerrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung oder Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein. In allen Fällen wird der Inhaber oder die Inhaberin von der Behörde als „unzuverlässig“ angesehen.

Betriebsunterbrechung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes

Arztpraxen und Apotheken sind wichtige Akteure für die Gesundheitsversorgung der Gesellschaft. Deshalb ist es auf den ersten Blick paradox, dass ausgerechnet Gesundheitsdienstleister geschlossen werden aufgrund einer Epidemie oder Pandemie.

service 24 corona virus betriebsunterbrechung infektionsschutzgesetz DenPhaMedSchließlich beraubt sich damit die Gesellschaft in einer Krisensituation ihrer Gesundheitsdienstleister. Dennoch kann es genau dazu kommen, wenn es die Umstände erzwingen. Dies ergibt sich aus den Paragrafen 28 bis 32 Infektionsschutzgesetz. Dort ist festgelegt, dass Behörden unter anderem Schulen und Kindertagesstätten schließen sowie Versammlungen und die Berufsausübung verbieten können. Sogar Grundrechte sind auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes einschränkbar.

Wird nun eine Praxis oder eine Apotheke mit Rückgriff auf das Infektionsschutzgesetz von der zuständigen Behörde geschlossen, haben die Inhaber die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen. Diesen Kosten stehen keine Einkünfte oder – bei Mehrbesitz – geringere Einkünfte gegenüber. Beispielsweise müssen Unternehmer Arbeitnehmer weiterhin bezahlen, auch wenn der Betrieb – in unserem Fall die Praxis oder Apotheke – geschlossen bleiben muss. Ausnahmen ergeben sich nur, wenn für die Beteiligten ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gilt, der etwas anderes festlegt. Außerdem kann unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Absicherung von Betriebsunterbrechungen

Eine Betriebsunterbrechung bedeutet für Praxis- und Apothekeninhaber immer eine Dreifach-Belastung: Es werden keine Einkünfte generiert (Ausnahme: Mehrbesitz bei Apotheken), aber laufende Kosten (z.B. Miete oder Pacht, Leasing-Raten) müssen dennoch getragen werden. Hinzu kommt noch die Sorge um abwandernde Kunden oder Patienten.

Um die finanziellen Belastungen tragen zu können, ist für Apotheken grundsätzlich eine Betriebsunterbrechungsversicherung anzuraten. Selbstverständlich gibt es eine ähnliche Absicherung auf für Arzt- und Zahnarztpraxen – hier in Form einer Praxisausfall-Versicherung.

Doch im Gegensatz zu einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht ist dieser im Zweifel existentielle Versicherungsschutz nicht verpflichtend vorgeschrieben. Es sollte also unbedingt überprüft werden, ob und in welcher Höhe eine Betriebsunterbrechung oder ein Praxisausfall aktuell versichert ist. Darüber hinaus gibt es bei Betriebsunterbrechungs- und Praxisausfallversicherungen oft Einschränkungen. So werden Zwangspausen aufgrund von Seuchen oft aus dem Versicherungsumfang ausgeschlossen. Anfrage Überprüfung Versicherungsschutz 

Versicherungsschutz in Großschadenslagen

In allen Großschadenslagen kommt es deshalb ganz besonders auf das „Kleingedruckte“ an. Welcher Schutz im konkreten Einzelfall wirklich besteht, liegt letztlich am Risikomanagement der Versicherungsunternehmen.

service 24 corona virus versicherungsschutz grossschadenslagen DenPhaMedDenn Versicherer müssen für versicherte Schäden Ersatz leisten. Dabei müssen sie allerdings darauf achten, dass sie sich nicht zu Zahlungen verpflichten, die die Finanzkraft des Versicherungsunternehmens übersteigt.

So gelten beispielsweise Atomunglücke und Kriegsschäden als unversicherbar. Die Kosten eines Atom-GAUs sind zwar schwer einzuschätzen, aber das französische Institut für Strahlenschutz und nukleare Sicherheit (IRSN) hat 2012 eine Rechnung aufgestellt.

Demnach würde ein Atomunfall, der der Fukushima-Katastrophe in Japan entspräche, etwa 430 Milliarden Euro kosten. Selbst ein „kleinerer“ Unfall käme immerhin noch auf 120 Milliarden Euro. Andere Studien kommen auf noch höhere Kosten. Die Versicherungsforen Leipzig haben beispielsweise einen Maximalschaden aufgrund eines Super-GAUs von 6.000 Milliarden Euro errechnet.

Ein solcher Schaden würde jede Versicherung hoffnungslos überfordern. Die Konsequenz solcher Berechnungen ist, dass Versicherer bestimmte Risiken nicht mehr absichern. Dazu gehören nicht nur einzelne Großschäden wie etwa ein Atomunfall oder Sturmfluten, sondern auch Risiken, die viele vergleichsweise kleine Schadensfälle verursachen können – zum Beispiel Seuchen.

Eine einzige versicherte Betriebsunterbrechung aufgrund einer Epidemie oder Pandemie wäre für Versicherer keine finanzielle Herausforderung, wenn aber sehr viele versicherte Unternehmen den Schutz bei einer Betriebsunterbrechung zur gleichen Zeit in Anspruch nehmen, kann das zu einer Überforderung der Versicherung führen. Etlichen Anbietern ist dieses Risiko zu groß, sie haben sich deshalb aus der Absicherung dieses Risikos verabschiedet. Für Apotheken und Arztpraxen bedeutet dies, dass eine Versicherung gegen eine Betriebsunterbrechung aufgrund einer Epidemie oder Pandemie – wenn überhaupt – nur sehr schwer zu erhalten ist.

Dennoch gibt es einige Versicherungslösungen für Gesundheitsdienstleister, die selbst im Fall einer Epidemie oder Pandemie Schutz bieten. Wenn Sie Ihren Schutz vor beruflichen Zwangspausen optimieren wollen, dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Einer unserer Experten wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!