service 24 corona virus zwangsschliessung DenPhaMedSeuchen, Epidemien und Corona-Pandemie

Versicherungen für Gesundheitsberufe in Krisenzeiten

Zwischen 1918 und 1920 hat die spanische Grippe weltweit zwischen 25 und 50 Millionen Todesopfer gefordert. Seinen Namen hat der Influenzavirus erhalten, weil er zuerst in Spanien aufgetreten sein soll. Die Geschichte der Menschheit kennt zahlreiche solcher Seuchen, die ganze Landstriche verwüsten oder sogar weltweit Schäden hervorrufen. So hat beispielsweise die Pest im Mittelalter die Bevölkerung Europas schätzungsweise um ein Drittel dezimiert. In der jüngeren Vergangenheit sorgten unter anderem HIV, das Ebolafieber, die SARS-Pandemie und nun das Coronavirus für viele Todesopfer. Doch wie sieht eigentlich der Versicherungsschutz im Falle einer Epidemie oder Pandemie aus?

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Versicherungsschutz bei Corona: Das Wichtigste zuerst

Corona ist auf dem Vormarsch, eine weitere Ausbreitung unabwendbar. So kommunizieren es RKI-Präsident Prof. Dr. Lothar H. Wiehler und die beiden führenden deutschen Virologen Christian Droste (Charité) und Alexander Kekulé (Universität Halle) auf allen medialen Kanälen. Sie erwarten, dass die Epidemie uns durch das gesamte Jahr 2020 begleiten wird. Sie hoffen das sogar, weil dann die Streckung der Infektionen über einen langen Zeitraum gelungen wäre, was behandlungstechnisch der bestmögliche Verlauf wäre.

Versicherungstechnisch gibt es diverse Möglichkeiten, das Ausfallrisiko durch eine Virusinfektion zu versichern. Mit fortschreitendem Verlauf werden diese jedoch immer stärker eingeschränkt. Mittlerweile sind die Ausfallfolgen durch das neuartige Coronavirus nicht mehr generell versicherbar, sondern nur noch nach erfolgreicher Einzelfallprüfung.

Mit der Globalisierung hat sich der weltweite Transport von Waren und Menschen vervielfacht. Ein ungewollter Nebeneffekt dieser modernen Lebens- und Wirtschaftsweise ist, dass sich Krankheitserreger leichter und schneller verbreiten können. Während früher Seuchen oft regional beschränkt blieben, weil kein Kontakt zur Außenwelt bestand, sorgen heutzutage moderne Verkehrsmittel für eine viel schnellere und weitreichendere Verbreitung von Krankheitserregern. Selbst aus entlegenen Gebieten der Dritten Welt können Erreger innerhalb kürzester Zeit die Zentren der westlichen Welt erreichen. Man denke nur an das HIV-Virus. Kommt es zum Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie, entstehen unter anderem auch große Kosten. Welche Versicherung bei welchen Schadensszenarien leistet, erläutert unser kurzer Überblick.

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Berufs- oder Betriebshaftpflicht für Gesundheitsberufe

Die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung zahlt grundsätzlich nur für Drittschäden. Also für Schäden, die durch die Tätigkeit des Arztes oder Apothekers anderen Personen zugefügt werden. Im Vordergrund steht dabei die Prüfung der Haftungsfrage. Handelt es sich um unbegründete Vorwürfe, lehnt der Versicherer den Schaden für seinen Kunden ab, notfalls auch mit juristischen Mitteln (Abwehr unbegründeter Ansprüche). Besteht eine Haftung, zahlt der Versicherer an den Geschädigten bis zur Höhe der versicherten Deckungssumme (Leistungspflicht). Reicht diese Summe nicht aus, muss der Versicherungsnehmer den von der Versicherung nicht abgedeckten Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Mehr

Denkbar ist also der Fall, dass Kunden oder Patienten beim Besuch der Apotheke oder der Praxis mit einer ansteckenden Krankheit infiziert werden, weil sich ein Mitarbeiter, trotz bereits erkannter Infizierung, in der Praxis aufgehalten hat. Ob der Arzt oder Apotheker in einem solchen Fall haften muss, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Häufig ist der Versicherungsschutz für die Übertragung von Krankheiten ausgeschlossen oder eingeschränkt. Daher sollten gerade Gesundheitsdienstleister, die von Berufs wegen mit kranken Menschen zu tun haben, die Bedingungen ihrer Berufshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht prüfen.

Nähere Informationen:

Inhaltsversicherung für Gesundheitsberufe

Die Inhaltsversicherung – mitunter auch Werteversicherung genannt – bietet Schutz für die Einrichtung der Praxis beziehungsweise der Apotheke. Da diese durch eine ansteckende Krankheit nicht betroffen ist, besteht hier auch kein Versicherungsschutz.

Weitere Informationen

Bei Seuchen nicht zuständig: Betriebsunterbrechungsversicherung

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Rohertrag der versicherten Praxis oder Apotheke, wenn diese aufgrund eines versicherten Schadens geschlossen werden muss. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist häufig ein Baustein der Inhaltsversicherung und leistet daher nur bei einem versicherten Schaden an der Einrichtung. Da dies durch eine ansteckende Krankheit nicht der Fall ist, leistet eine Betriebsunterbrechungsversicherung hier regelmäßig nicht.

In Allgefahrendeckungen ist es möglich, eine sogenannte „Force-Majeure-Klausel“ zu vereinbaren. In diesem Fall leistet der Versicherer auch bei einer Betriebsschließung aufgrund höherer Gewalt. Einige Unternehmen prüfen derzeit, ob die Versicherer aufgrund dieser Klausel zahlen müssen, wenn der Betrieb wegen des Coronavirus stillsteht. Eine Entscheidung dazu wird wahrscheinlich ein Gericht fällen müssen. Ob der jeweilige Vertrag eine entsprechende Klausel enthält, muss auch im Einzelfall geprüft werden. Bei Arztpraxen oder Apotheken wird dies aber regelmäßig nicht der Fall sein.

Bei Seuchen gefordert: Praxisausfallversicherung oder Betriebskostenversicherung

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Die – gesondert von der Inhaltsversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließende – Praxisausfallversicherung (Praxen/Ärzte/Zahnärzte) oder Betriebskostenversicherung (Apotheken/Sanitätsfachhäuser) übernimmt, ähnlich der Betriebsunterbrechungsversicherung, die fortlaufenden Kosten der Praxis oder der Apotheke. Die Praxisausfallversicherung greift, wenn Inhaber ausfallen und deshalb Praxen – Ärzte sind ja bekanntermaßen zur persönlichen Leitungserbringung verpflichtet – geschlossen werden müssen. Die Betriebskostenversicherung ist für Fälle gedacht, in denen Apothekeninhaber gesundheitsbedingt ausfallen und Apotheken, weil keine anderen Approbierten zur Verfügung stehen, schließen müssen. In manchen Verträgen können auch Sachschäden oder die Betriebsschließung mitversichert werden. Diese Verträge bieten Versicherungsschutz und leisten, wenn der Praxis- oder Apothekeninhaber wegen Krankheit oder Unfall ausfällt. Hier gibt es meist keinen Ausschluss für Epidemien oder Pandemien. Zudem leistet die Versicherung häufig, wenn aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen werden muss. Diese Quarantäne muss sich allerdings gegen die Praxis, Apotheke oder deren Inhaber selbst richten. Wird nicht zielgerichtet gegen eine Praxis eine Quarantäne verhängt, sondern regional das Öffnen von Geschäften, Praxen oder Apotheken verboten, besteht möglicherweise kein Versicherungsschutz.

Seuchen-Versicherungsschutz jetzt überprüfen lassen

Unser Tipp: Seuchen-Versicherungsschutz jetzt überprüfen lassen

Damit ist klar: Ohne Praxisausfallversicherung oder Betriebskostenversicherung ist eine adäquate Kostenerstattung bei behördlicher Schließung nicht zu bekommen.

Deshalb sollten alle Ärzte und Apotheker, die keine solche Versicherung haben oder aber nicht wissen, ob sie eine haben, ihren bestehenden Versicherungsschutz vor dem Hintergrund eines drohenden Schadeneintritts aktuell überprüfen lassen. Revision notwendig?

Das Problem mit dem brennenden Haus

Das Problem
mit dem brennenden Haus

Eingetretene Schäden sind nicht versicherbar: Wer noch keinen Praxisausfall- oder Betriebskostenschutz hat, steht nun im „brennenden Haus“, Es bleiben diese beiden Optionen:

In beiden Fällen hilft Ihnen unser Expertennetzwerk im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gerne weiter. Beratung gewünscht

Weitere Informationen:

Krankentagegeld

Eine Krankentagegeldversicherung soll grundsätzlich das Einkommen der versicherten Person im Krankheitsfall absichern. Dennoch werden diese Verträge häufig als Absicherung für den Ausfall des Arztes oder Apothekers in seiner Praxis beziehungsweise seiner Apotheke verkauft. Erkrankt der Apotheker oder der Arzt und fällt aus, erhält er das vereinbarte Tagegeld. Es gibt keinen Ausschluss für bestimmte Erkrankungen. Allerdings erhält er aus diesem Vertrag keine Leistung wegen einer Quarantäne.

Aus unserer Sicht sind Praxisausfallversicherungen oder Betriebskostenversicherungen sowie Betriebsunterbrechungsversicherungen aus vielerlei Gründen besser geeignet, eine Betriebsunterbrechung oder einen Praxisausfall zu versichern.

Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung leistet für dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalles. Dabei ist der Unfall als ein Ereignis definiert, welches plötzlich von außen auf den Körper einwirkt und durch das eine Person unfreiwillig gesundheitlich geschädigt wird. Eine Erkrankung gleich welcher Art, passt nicht in diese Definition und ist über eine Unfallversicherung daher auch nicht versichert. Zwar bieten einige Sonderkonzepte unter Umständen die Mitversicherung von schweren Krankheiten an, eine Virus-Infektion gehört hier aber regelmäßig nicht dazu.

Sie wollen mehr Informationen zum Thema Versicherungsschutz bei Epidemien und Pandemien? Oder Sie wollen Ihren bestehenden Schutz überprüfen lassen? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Corona und Studierende der Medizin

Die Coronakrise wirkt sich auch auf das Medizinstudium in Deutschland aus. So wurde das eigentlich für den April 2020 geplante zweite Staatsexamen um ein Jahr verschoben. Im Gegenzug wird das Praktische Jahr vorgezogen.  Zugleich soll der Einsatz von Studierenden der Medizin als Helfer gegen Covid-19 erleichtert werden.