arztpraxen 643 koppelprodukte DenPhaMedKoppelprodukte bergen Fallstricke

Angestellte Ärzte sollten solche Lösungen eher meiden

Angestellte Ärzte, die eine spätere Niederlassung nicht ausschließen, sollten darauf achten, dass sie die Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk und staatliche Förderungen privater Basisrenten nicht miteinander verquicken.

Grundsätzlich zahlen angestellte Ärzte – analog zu anderen Angestellten – einen regulären Beitragssatz von 18,6% an das jeweilige berufsständische Versorgungswerk für ihre Altersabsicherung, wobei nur die Hälfte davon vom angestellten Arzt selbst und die andere Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitgeber bestritten wird. Diese lag im Jahr 2019 bei 80.400 Euro in den alten Bundesländern und bei 73.800 Euro in den neuen Bundesländern.

Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich sinnvoll, zusätzlich staatliche Förderungen zu nutzen und deshalb auch privat mit einer Basisrente vorzusorgen. Hier eröffnet sich eine Möglichkeit, noch steueroptimierter zu planen, indem der angestellte Arzt seine Rentenversicherung zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung koppelt.

Gerade für Berufsstarter scheint diese Lösung besonders attraktiv, denn sie rechnet sich insgesamt in der Tat am besten. Doch für Mediziner kann diese steuerlich attraktive Kombilösung auf lange Sicht zur Falle werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich angestellte Ärzte zur Gründung oder Übernahme eine Praxis entscheiden, wenn sie also aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit wechseln.

Wo liegt das Problem? Sowie sich Ärzte oder Ärztinnen niedergelassen haben, zahlen sie deutlich mehr Beiträge in das berufsständische Versorgungswerk ein. Die meisten Mediziner schöpfen damit den Rahmen der staatlichen Förderung fast vollständig aus. Und dadurch wiederum verlieren Kombimodelle ihre Attraktivität.

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Zwei Beispiele auf Basis der Ärztekammer Nordrhein

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die:

  • über die KV Nordrhein abrechnen, zahlen die jeweils gültige Höchstabgabe oder die jeweils gültige Pflichtabgabe oder sieben Prozent der Kassenumsätze unter Berücksichtigung der Höchstabgabe, mindestens jedoch 3/10 der Durchschnittsabgabe. Die Abführung der Beiträge übernimmt die jeweilige Abrechnungsstelle der KV Nordrhein.
  • nicht über die KV Nordrhein abrechnen, zahlen die jeweils gültige Höchstabgabe oder die jeweils gültige Pflichtabgabe oder 14 Prozent der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Geschäftsjahres, sofern die Pflichtabgabe nicht erreicht wird. In diesem Falle ist ein Einkommensnachweis vorzulegen.

Rechenbeispiel:

7% der Kassenumsätze unter Berücksichtigung der Höchstabgabe bedeutet für einen Internisten, der 500.000 € Kassenumsätze hat:
500.000 € x 7% = 35.000 € per anno.

Da dieser Beitrag aber die Höchstgrenze (2018: 25.092 €) übersteigen würde, braucht er „nur“ die Höchstabgabe zu zahlen. Das sind:
25.092 € per anno.

Die staatliche Förderung ist aber limitiert auf 23.712 Euro (Ledige) und 47.424 Euro (Verheiratete) jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG.

Für Singles fast nie eine gute Idee

Ist der Arzt oder die Ärztin in unserem Beispiel Single, ist der persönliche Förderrahmen mit den Beiträgen für das Versorgungswerk schon überschritten und die Basisrente kann nicht mehr eingebracht werden. Die Rente, die im Ruhestand aus diesen beiden Verträgen gezahlt wird, ist jedoch dennoch zu versteuern. Ab 2040 dann sogar in voller Höhe. Damit wäre der Single sehr schlecht beraten, der Mediziner hätte sich seine Rente viel zu teuer eingekauft.


Für Verheiratete nur bei einem Einkommen interessant

Ist der Arzt oder die Ärztin aus dem Beispiel hingegen verheiratet, kommt es darauf an, was der Ehepartner macht. Handelt es sich hierbei auch um eine/n Mediziner/in und könnte auch hier irgendwann eine Niederlassung im Raum stehen, ergibt sich wahrscheinlich im Saldo genau das gleiche Dilemma wie beim Single.

Wäre der Lebenspartner selbst angestellt und zahlt deshalb in ein Versorgungssystem ein, egal in welches, so sind diese Beiträge ebenfalls zu berücksichtigen. Damit wird dem Mediziner jedoch der dem Partner zugeordnete Förderrahmen abgezogen, so dass die volle Einbringung seiner Abzugsmöglichkeiten in einer Kombi-Lösung wiederum nicht möglich ist.

Nur wenn der Partner entsprechend weniger verdient, und dadurch tatsächlich noch ein wesentlicher Teil des Förderrahmens zur Verfügung steht, kann der Arzt die Beiträge für seine Rürup-Rente steuerlich geltend machen und damit das Kombi-Produkt erfolgreich nutzen.


Niemals mit Berufsunfähigkeitsschutz koppeln

Wenn dann auch noch eine BU-Rente an den Vertrag gekoppelt ist, wie es sich zum Vertragsabschuss so sinnvoll angehört und so elegant gerechnet hat, dann sieht es zum Zeitpunkt der Niederlassung noch schlimmer aus. Denn dann kann der Mediziner den Vertrag noch nicht einmal ruhen lassen, weil sie oder er ja gerade den BU-Schutz zur Existenzsicherung jetzt ganz dringend braucht. Und spätestens das ist dann die Falle, in die kein junger Arzt und keine junge Ärztin tappen solle.


Immer mit kompetenter Beratung

Die Beitragssätze der Ärztekammer Nordrhein sind nicht unüblich. Auch in anderen Kammerbezirken kann es zu hohen Beitragszahlungen kommen. Deshalb sollte sich jede Ärztin und jeder Arzt sehr genau überlegen, ob die bei voller Nutzung aller Steuervorteile unbestrittenen attraktiven Vorteile solcher Kombiprodukte für den geplanten beruflichen Lebensweg wirklich geeignet sind oder ob die eigenen medizinische Karriere einer solchen Konstruktion irgendwann den Nutzwert nehmen könnte.

Bei weiterem Interesse an dieser Thematik empfehlen sich die folgenden Seiten, die das Thema Altersversorgung und Berufsunfähigkeitsschutz aus weiteren Blickwinkeln beleuchten:

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