VertretungsapothekerVertretungen in Apotheken

Wenn die Präsenzpflicht zum Problem wird

Alle Apotheken sind im Notdienstkalender der zuständigen Apothekerkammer gelistet. Anders als bei Unternehmen in anderen Branchen kann also nicht einfach die Öffnungszeit verkürzt werden oder gar die Apotheke geschlossen werden, weil der Inhaber in Urlaub fahren will oder gar ins Krankenhaus muss. Die Regelungen der Öffnungszeiten unterscheiden sich zwar je nach Region, doch die sogenannte Allgemeinverfügung, die die Öffnungszeiten regelt, ist eine Besonderheit, die Apotheken von anderen Betrieben unterscheidet.

apotheken mitarbeiter finden vertretung DenPhaMedDenn grundsätzlich muss ein Apotheker bei jeder noch so kleinen, kurzfristigen Abwesenheitszeit einen Vertreter haben und diesen in der Regel auch der Kammer benennen, damit die Apotheke offen bleiben kann. Erst recht natürlich zur Urlaubszeit und im Krankheitsfall. Stehen gerade dann keine eigenen Kräfte, Familienangehörige oder Freunde parat, ist ein externer Vertreter gefragt.

Urlaub geht – Unfall oft nicht

Für kürzere Zeit dürfte eine Vertretung fast überall durch einen anderen angestellten Approbierten oder einen Springer zu gewährleisten sein. Dauert die – dann meist urlaubs- oder krankheitsbedingte – Abwesenheit jedoch länger an, sind die betriebsinternen Ressourcen schnell aufgebraucht. Ein plötzlicher Vertretungsbedarf wegen Erkrankung, Unfall oder einem familiären Ereignis bringt gerade kleinere Apotheken schnell an den Rand ihrer Möglichkeiten, während in größeren Apotheken mit drei oder mehr angestellten Approbierten oder bei Mehrbesitz entsprechend hohe Überstunden-Kosten anfallen.

Unser Tipp für Apothekeninhaber

Die Vertreterkosten lassen sich für Apotheker auch sehr gut versichern. Mehr

Unser Aufruf an Vertretungswillige: Sie denken darüber nach, Vertretungen zu übernehmen? Dann bitten wir Sie herzlich, sich bei uns zu melden

Vertretungsprofis sind oft ausgebucht

apotheken mitarbeiter finden vertretung ausgebucht DenPhaMedZwar gibt es durchaus viele Apotheker, die ihren Lebensunterhalt allein durch Vertretungen bestreiten. Doch diese hauptberuflichen Vertreter sind meist schon auf Monate, manchmal sogar Jahre im Voraus vertraglich gebunden.

Deshalb ist die Ad-hoc-Suche nach einer externen Vertretung heute längst kein Selbstläufer mehr, da der Markt für ungeplant und kurzfristig auftretende Apothekenvertretungen angespannt ist.

Wird ein externer Vertreter zum Sicherstellen der Präsenzpflicht benötigt, stehen Apothekerinnen und Apothekern grundsätzlich vier Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Ein Hilferuf im Familien-, Bekannten- und Erfa-Kreis kann einen kurzfristigen Engpass unbürokratisch überbrücken helfen.
  2. Um eine Vertretung zu finden, kann bei der zuständigen Kammer, bei regionalen Apotheker-Vereinen oder bei einschlägigen Online-Plattformen nachgefragt werden.
  3. Selbstverständlich steht Ihnen unser Netzwerk zur Verfügung. Unsere Berater kennen viele ehemalige Apotheken-Inhaber, die gerne Vertretungen übernehmen. 
  4. Mittlerweile gibt es spezialisierte Personalagenturen, bei denen auch für Notfälle und ohne Vorwarnzeit eine Apotheken-Vertretung gebucht werden kann.

Unser Partner garantiert sogar die Besetzung noch am selben Tag. Wir stellen Ihnen das Konzept gerne vor. 


Vorteile einer Personalagentur

Der Hauptvorteil einer spezialisierten Personalagentur ist die Besetzungsgarantie. Der Apothekeninhaber hat somit die Sicherheit, dass sein Vertretungsbedarf tatsächlich realisiert wird. Dass das dann zusätzliche Kosten verursacht, ist gerade in Notsituationen zweitrangig. Denn nichts ist teurer, als eine vorübergehende Schließung und sei es auch nur für Stunden.

apotheken vertretung personalagentur DenPhaMedEine gute Personalagentur zeichnet sich im Übrigen auch dadurch aus, dass sie gerade kurzfristige Anfragen bedienen kann. Für längere Vertretungszeiträume sind hier maximal zwei Wochen Vorlaufzeit tolerabel. Bei eiligen Notfallvertretungen sollte eine „Vorwarnzeit“ von sechs bis zehn Stunden genügen, so dass ein Ersatz noch am selben Tag in der Apotheke erscheint.

Wichtig ist, dass die Agentur die denkbaren Vorwürfe einer Arbeitnehmerüberlassung oder einer versteckten Zeitarbeit eindeutig ausschließt. Solche Vorwürfe stehen insbesondere dann im Raum, wenn die Vertretungskonditionen durch die Agentur ausgehandelt oder vereinnahmt werden. Deshalb sollte immer der Vertreter diese Vereinbarungen mit dem Inhaber direkt besprechen und auch selbst mit ihm abrechnen.

Unser Aufruf: Sie denken darüber nach, Vertretungen zu übernehmen? Dann können Sie, sich bei uns melden.

Unser Tipp für alle Vertretungsapotheker: Zwar sind auch Vertreter meist in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung der Apotheke mitversichert. Trotzdem sollten Vertretungsapotheker gegen das Restrisiko eines ungenügend gestalteten oder gar nicht behalten Haftpflichtschutzes eine eigene Vertreterhaftpflicht abgeschlossen haben. Sie wollen sich über eine Vertreterhaftpflicht informieren? Dann senden Sie uns eine Mail.

 

Exkurs: Sozialversicherungspflicht von Apothekenvertretern?

Immer wieder kommt es vor, dass Prüfer der Sozialversicherung behaupten, Apothekenvertreter seien keine freien Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer. Diese Behauptung führt bei vielen Apothekern und Steuerberatern zur Verunsicherung, ohne dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Einschätzung qualifiziert hinterfragt wird.

Tatsächlich aber stellen die Verwaltungsvorschriften der Sozialversicherungen klar, dass es sich bei Vertretungen um eine selbstständige Tätigkeit des Apothekenvertreters handelt. So heißt es in einem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungen (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) vom 21. März 2019 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen: „Vertreter eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes, die bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme des Paxisinhabers an Fortbildungen die Praxis weiterführen, sind dann nicht als sozialversicherungspflichtig anzusehen, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Vertretenden hinausgehen (Urteil des BSG vom 27.05.1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41).“ Gleiches gilt sinngemäß für Vertreter von Apothekern und Apothekerinnen.

Dieses gemeinsame Rundschreiben ist für den Sozialversicherungsprüfer ebenso bindend wie zum Beispiel die Steuerrichtlinien für einen Betriebsprüfer. Da sich die erforderliche Information ein wenig versteckt in der Anlage 5 des Schreibens verbirgt, ist die Thematik leider vielen Sozialversicherungsprüfern unbekannt. Aber auch viele Steuerberater, die mit der Materie nicht vertraut sind, geben die – falsche – Empfehlung, den Apothekenvertreter freiwillig als Arbeitnehmer anzumelden.

Unser Tipp: Schließen Sie mit dem Apothekenvertreter einen kurzen Vertretungsvertrag, in welchem Sie festhalten, dass die Anforderungen an die Selbstständigkeit erfüllt sind (keine Beschränkungen, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Räume, zur Einhaltung der Öffnungszeiten und Abrechnung im Namen des Vertretenden hinausgehen).