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Risikoschäden, bei denen der Pharmazierat das letzte Wort haben muss

In Apotheken gibt es zwei Szenarien, bei denen das Versicherungsrecht direkt mit der Institution des Pharmazierates oder Amtsapothekers im Konflikt stehen kann:

  1. die Abgebbarkeit von Medikamenten und anderen Waren nach einem Schadenfall und
  2. das Ende der Betriebsunterbrechung nach einem Hygieneschaden oder einem sonstigen Schaden, sofern er die Bestimmungen der ApBetrO tangiert.

Eine bedarfsgerechte Versicherung muss immer auch die Rahmenbedingungen berücksichtigen, innerhalb derer Apotheken agieren müssen. Ist das nicht der Fall, kollidieren bei bestimmten Schadenszenarien die Versicherungsbedingungen mit der Apothekenaufsicht. Bitte versuchen Sie einmal, die folgenden zwei Beispiele mit den Augen eines Pharmazierates oder Amtsapothekers zu betrachten.

apotheken phr risikoschaeden feuerwehr DenPhaMedFallbeispiel 1: In einer Apotheke bricht ein Feuer aus – sagen wir mal im Büro des Inhabers. Die Büroeinrichtung sorgt für dicken Qualm und Rauchschwaden. Der Brand kann schnell gelöscht werden, doch der Rauch zieht quer durch das Lager. Schäden außerhalb des Büros sind nicht festzustellen. Der Inhaber glaubt, dass er noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen ist, weil sich die Zerstörungen des Feuers auf sein Büro konzentrieren. Das ist zwar ärgerlich, aber überschaubar.

Einen Tag später kommen Sie – der für diesen Fall zuständige Pharmazierat – und begutachten den Schaden, um zu klären, ob die Apotheke, die selbstverständlich nach dem Brand vorsorglich geschlossen wurde, wieder öffnen kann. Sie stellen nun fest, dass ein Großteil der Ware zwar äußerlich unbeschädigt wirkt, aber viele Umverpackungen einen beißenden Geruch ausdünsten.

Wie lautet Ihre Entscheidung zum Warenlager, wenn Sie als Pharmazierat für die Volksgesundheit und einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb zu garantieren hätten?

apotheken phr risikoschaeden wasserschaden DenPhaMedFallbeispiel 2: Heftiger Wasserschaden. Die Betriebsunterbrechung (BU) dauert schon über zwei Wochen, wegen der lauten Trocknungsgeräte war an Apothekenbetrieb nicht zu denken. Es ist Donnerstag, die Arbeiten sind so gut wie abgeschlossen, die Handwerker seit gestern fort, nur die Reinigungskräfte haben noch ein wenig zu tun.

Der Versicherer hat ohne Wenn und Aber die Kostenübernahme inklusive Betriebsunterbrechung bis zum Ende der Arbeiten voraussichtlich am Freitag zugesagt. Sie kündigen als Pharmazierat für Samstag die Wiedereröffnungsrevision an und sind pünktlich vor Ort. Alles ist sauber, ordentlich – keine Beanstandungen sind zu erwarten. Kaufmännische und technische Betriebsbereitschaft ist gegeben.

Das Trocknungsprotokoll liegt vor, zwar nicht amtlich bestätigt, es scheint jedoch vollständig und aussagekräftig zu sein. Sie hätten zum Schluss unbedingt noch gerne ein Pilz- und Sporengutachten gesehen, aber das wurde nicht erstellt.

Bitte entscheiden Sie jetzt, ob diese Apotheke, die zwar dem Augenschein nach ordentlich wiederhergestellt wurde, aber nicht alle notwendigen Unterlagen vorweisen kann, am Montag wieder öffnen darf.

Es dürfte feststehen, dass in beiden Fällen Pharmazieräte strenge Kriterien anlegen müssen. Man darf also davon ausgehen, dass die Arzneimittel der ersten Apotheke nicht mehr abgegeben werden dürfen. Und dass im zweiten Fall vor einer Wiedereröffnung noch ein Gutachten erstellt werden muss. In tatsächlichen Schadensfällen, die den oben beschriebenen ähneln, wurde auch schon so entschieden.

Versicherungsbedingungen und Aufsichtsbehörde

Vergleichen Sie nunmehr Ihre Entscheidung zu Fall eins mit dem entsprechenden Passus in Ihrer Inhalts- oder Werteversicherung. Das Stichwort im Inhaltsverzeichnis lautet „Gutachterverfahren“.

Achten Sie dort bitte insbesondere darauf, wer gemäß Ihrer Versicherung am Ende die für die Versicherungsgesellschaft verbindliche Entscheidung fällt und ob das der Pharmazierat oder Amtsapotheker ist – wie es in apothekengerechten Policen der Fall sein sollte – oder eben nicht.

Bei der Entscheidung im zweiten Fall wäre zu klären, wann gemäß Ihrer gültigen Versicherungsbedingungen die Betriebsunterbrechung – und damit die Leistungspflicht – endet. Das ist leider aus den Bedingungen selten klar ersichtlich, jedoch ist das bei fast allen Versicherungen „mit Abstellen des Schadens“ der Fall. Also wenn die Handwerker weg sind und der Raum gesäubert, gelüftet und (scheinbar) betriebsbereit wieder zur Verfügung steht.

Ärgerlicherweise ist das aber in Apotheken erst der Tag, an dem die Inhaberin oder der Inhaber den PhR oder AA zur Wiedereröffnungsrevision rufen können. Damit dauert in Apotheken die „Betriebsunterbrechung in Folge eines versicherten Sachschadens“, wie es im besten Versicherungsdeutsch heißt, mindestens einen Tag länger, als Ihre Versicherung die Kosten übernehmen muss. Und sollte der PhR oder AA die Reparaturen oder Sanierungsmaßnahmen beanstanden, wichtige Messdaten vermissen oder gar einen Hygieneschaden vermuten, kann der nicht versicherte Zeitraum auch Wochen oder Monate betragen.

 

Wir passen falsche Bedingungen an

apotheken sanierungsangebote pruefen schimmelbefall DenPhaMedWenn Sie also in Ihren Bedingungen festgestellt haben, dass für Sie aktuell das Standard-Gutachterverfahren gilt oder Sie keinerlei Hinweise gefunden haben, dass bei Votum des PhR oder AA die Betriebsunterbrechung erst mit erfolgreicher Wiedereröffnungsrevision endet, dann melden Sie sich jetzt bei uns. Wir prüfen das nach und sorgen dafür, dass dieser in Apotheken unhaltbare Zustand sofort geändert wird. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Denn in jedem Fall muss gelten, dass der Versicherer das anzuerkennen hat, was Amtsapotheker oder Pharmazieräte entscheiden. Schließlich gilt das ohne Wenn und Aber auch für jeden Apothekeninhaber und jede Apothekeninhaberin.