Pharmazierat

Pharmazierat-Klausel und Sachverständigenverfahren

Anerkennt Ihre Versicherung den PhR und AA genauso wie Sie?

Die Aufsichtsbehörden und deren Funktionsträger – vor allem Pharmazieräte und Amtsapotheker – spielen für Apothekeninhaber eine große Rolle, weil sie die Revisionen durchführen und Apotheken nach Schäden öffnen oder schließen können. Sie fungieren damit als Sachverständige und in den allermeisten pharmakologisch relevanten Bereichen auch als Gutachter.

„Apotheken unterliegen strengen Kontrollen. Sie werden regelmäßig und unangekündigt von unabhängiger Stelle geprüft. Je nach Bundesland heißen die Kontrolleure Pharmazieräte oder Amtsapotheker und sind dem Regierungspräsidenten und dem Sozialministerium unterstellt. Gefürchtet sind sie alle.“ „Wird eine Apothekenhelferin, die nicht zum pharmazeutischen Personal gehört, bei der Abgabe von Medikamenten erwischt oder gibt ein Mitarbeiter […] ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Rezept ab, ist der Teufel los.“
(Wahl, Straub: Rezeptfrei, Achtung Kontrolle

Apothekeninhaber folgen grundsätzlich dem Votum des Pharmazierates. Sonst drohen schwerwiegende Konsequenzen. Damit steht in den revisionsrelevanten Risikobereichen die Entscheidung des zuständigen PhR oder AA immer über jeder versicherungsseitigen Einschätzung. Das genau ist aber in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der allermeisten Policen nicht so vorgesehen. Ein Ärgernis, das Apothekerinnen und Apotheker im Schadenfall teuer zu stehen kommen kann oder längere Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.

Wenn es infolge eines Versicherungsschadens also insbesondere darum geht, die Abgebbarkeit von Waren sowie die weitere Betriebsbereitschaft der Apotheke zu beurteilen, gilt ausschließlich das Wort des Pharmazierats oder Amtsapothekers. Für Apotheken steckt in dieser Selbstverständlichkeit jedoch im Zweifel enorme Sprengkraft. Denn hier geht es sehr schnell um fünfstellige Summen oder die Existenz schlechthin.

Ohne apothekengerechte Bedingungen kein apothekengerechter Versicherungsschutz

apotheken pharmazieratklausel lupe DenPhaedVersicherungen, die nicht speziell für Apotheken konzipiert worden sind, kennen jedoch diese berufsständischen Instanzen und deren Entscheidungskompetenz in der Apothekenlandschaft nicht. Das Risiko liegt in der Frage, ob sie das Votum von AA oder PhR als Gutachter im Sachverständigenverfahren auch à priori, also bevor das Gutachterverfahren überhaupt ausgerufen wird, anerkennen oder nicht. Allein das birgt einen enormen Unsicherheitsfaktor für Apothekerinnen und Apotheker. Denn wenn von vornherein klar ist, welchem Gutachten die Versicherung Folge zu leisten hat, dann ist das gesamte Sachverständigenverfahren obsolet.

Da die Apothekeninhaber niemals das Votum des Pharmazierates missachten würden, steht für sie die Entscheidung des zuständigen PhR oder AA immer über allen Voten der Regulatoren und Gutachter von Versicherungsgesellschaften. Das jedoch ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der meisten Policen nicht so vorgesehen. Ein Ärgernis, das Apothekern im Schadenfall zu möglicherweise langwierigen Prozessen gegen ihre Versicherung zwingen kann. Mehr

Selten apothekengerecht: Das Sachverständigenverfahren der Versicherungen

Zu welchen Problemen nicht-apothekengerechte Versicherungen führen können, zeigt fast jedes Versicherungs-Bedingungswerk. Vor allem die gängigen Festschreibungen zum „Sachverständigenverfahren“ sind für Apotheken schlicht ungeeignet. Die üblicherweise vorgeschriebene Vorgehensweise lautet sinngemäß wie folgt: Versicherer und Apotheker benennen je einen Sachverständigen als eigenen Gutachter. Diese beiden bestimmen einen Obmann, der schlussendlich über die Schadensregulierung verbindlich entscheidet.

apotheken pharmazieratklausel bittermandeln DenPhaedFür Apotheken ist so eine Regelung offensichtlich untauglich. Denn, ob ein Schaden behoben ist, ob eine Apotheke nach einem Brand wieder geöffnet werden darf oder Medikamente nach einem Schadensfall noch abgegeben werden dürfen, entscheidet kein Gutachter der Versicherung und auch kein Obmann, sondern ein Pharmazierat oder Amtsapotheker.

Folglich muss eine apothekengerechte Absicherung akzeptieren, dass über die Frage, ob eine Schadensbehebung in Apotheken korrekt erfolgt ist, nur die Vertreter der Aufsichtsbehörden entscheiden. Deren Wort muss auch für Versicherer gelten – und selbstverständlich gehört dieses für Versicherer eigentlich unübliche Vorgehen rechtsverbindlich zugesichert.

Betriebsunterbrechung: Wie lange zahlt die Versicherung?

Damit verbunden ist eine weitere Schwierigkeit, die sich bei Betriebsunterbrechungen  ergibt. Grundsätzlich enden diese mit der Behebung des Schadens. Sprich: Wenn alles repariert ist und Handwerker aus dem Haus sind. Das ist bei fast allen Versicherungsnehmern eine gute Lösung. Nur eben nicht in Apotheken. Scheitert nämlich eine Wiedereröffnungsrevision, bleibt die Apotheke geschlossen. Wann also die Betriebsunterbrechung tatsächlich endet, liegt allein in der Hand des Pharmazierats oder Amtsapothekers, der bei einer Revision Apotheken auf Herz und Nieren prüft. Mehr

apotheken pharmazieratklausel erbsen zaehlen DenPhaedFür Apotheker besonders ärgerlich sind bei der Revision auftretende Mängel von Handwerkern. Meist sind es Verstöße gegen die besonderen Hygieneregeln in Apotheken: Feuchtigkeit, Temperaturen und Kontaminationsrückstände. Gerade bei Wasserschäden kommt es darauf an, ob die Hygienenachweise  von Gutachten bis zu Dekontaminationsnachweisen vorliegen. Selbst Luftfeuchtigkeitsmessungen wurden schon von Pharmazieräten gefordert. Liegt die Temperatur während der Bauarbeiten über 24 Grad, kann auch die möglicherweise überhitzte Ware vorsichtshalber als nicht mehr abgebbar deklariert und die vorgeschriebene Vernichtung angeordnet werden. Mehr

Auch diese Möglichkeiten sollten bei einer apothekengerechten Absicherung im Sinn der Inhaberinnen und Inhaber berücksichtigt werden. Eine Betriebsunterbrechung sollte für die Versicherung also nicht nur so lange dauern, bis die Handwerker mit ihren Reparaturarbeiten fertig sind, sondern bis die Revision erfolgreich durchgeführt wurde. Und auch das sollte dem Versicherungsnehmer rechtsverbindlich zugesichert werden.

Berücksichtigt Ihre Absicherung die Rolle von Aufsichtsbehörden in sachgerechter Weise? Falls Sie unsicher sind oder gar wissen, dass das nicht der Fall ist, dann fragen Sie einen unserer Versicherungsexperten in Ihrer Nähe. Unsere Spezialisten verhelfen Ihnen zu einer apothekenadäquaten Absicherung. Ihre Anfrage: apothekengerechter Versicherungsschutz