Obliegenheiten SchadenminderungspflichtObliegenheiten müssen eingehalten werden 

Pflichtverletzungen können im Schadensfall für Versicherungsnehmer teuer werden

Versicherungsnehmer haben Mitwirkungs- und Meldepflichten gegenüber ihrer Versicherung. Werden diese Pflichten, die unter dem Stichwort „Obliegenheiten“ in allen Versicherungsbedingungen verankert sind, nicht beachtet, droht der Verlust von Leistungen im Schadensfall. Daher sollten alle Versicherungsnehmer ihre Pflichten kennen und genau darauf achten, dass sie ihre Obliegenheiten auch erfüllen.

Das gilt nicht zuletzt für die sogenannte Schadensminderungsobliegenheit. Ihr zufolge muss der Versicherungsnehmer bei einem erkennbar drohenden Eintritt eines Schadens versuchen, diesen abzuwenden oder nach Eintritt den Schaden soweit wie möglich in Grenzen halten. Tritt ein Versicherungsfall ein, bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer

  • soweit möglich für eine Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen hat,
  • dem Versicherer umgehend über den Schaden informieren muss,
  • beim Versicherer – sofern möglich – Weisungen zur Schadensminderung oder -abwendung einholen muss,
  • Weisungen des Versicherers befolgt. Bei widersprüchlichen Weisungen – beispielsweise von verschiedenen Versicherern – kann er nach eigenem Ermessen handeln.

Insbesondere die erste Obliegenheit bietet Apothekerinnen und Apothekern auch Chancen, nämlich die, eine wirksame Schadenminderung selbst in Auftrag zu geben. Das geht jedoch nur direkt nach der Schadenfeststellung. So wie man bei einem Feuer selbstverständlich sofort die Feuerwehr und bei Einbrüchen und Raubüberfällen die Polizei ruft, kann man bei anderen Ursachen größerer Schäden, insbesondere Feuchtigkeit, Wasser- oder Hygieneschäden sowie bei zerstörter Technik oder Datenschutzverletzungen sofort geeignete Fachleute zu Hilfe rufen.

Hierzu ist es jedoch erforderlich, diese Dienstleister schon im Vorfeld zu kennen, denn mitten im Schadenereignis bleibt für Recherchen in aller Regel keine Zeit. Genau dafür ist unser Netzwerk vorbereitet, denn wir haben solche Spezialisten unter Vertrag und als Mitglieder in unserem Medical Network. Ihre Vorsorge-Anfrage: Notfall-Experten


Wasserschäden richtig absichern und vorbeugen

Ein großes Risiko für Apotheken stellen Wasserschäden dar. Denn Nässe in den Räumlichkeiten erhöht die Gefahr einer Verkeimung. Tritt ein solcher Hygieneschaden ein, muss er aufwendig und mitunter langwierig saniert werden. Schon allein aufgrund der hohen Schadenssummen, die auftreten können, sollte in Apotheken Wasserschäden vorgebeugt werden. Das ist nicht einmal schwierig. Fordern Sie einfach unseren Aqua-Stopp-Gutschein an.

Noch größer ist das Risiko eines Wasserschadens übrigens in Zahnarztpraxen, da Zahnärzte für ihre Arbeit deutlich mehr Wasser führende Leitungen und Schläuche benötigen, als in Apotheken für Labor und Rezeptur verlegt sind. Schäden, die aufgrund beschädigter Leitungen entstehen, sind zwar meist abgedeckt, aber der Versicherungsschutz ist häufig davon abhängig, dass Wartungspflichten exakt eingehalten werden. Wird auch nur eine Wartung vergessen, kann das die Absicherung gefährden. Mehr

Vorsicht vor Obliegenheiten, die dem Apothekenrecht widersprechen

apotheken versicherungen obliegenheiten apothekerrecht DenPhaMedVerstößt ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen oben genannte Obliegenheiten, muss er damit rechnen, dass die Versicherung nicht für den Schaden aufkommt. Handelt der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig, wird die Versicherungsleistung reduziert und zwar in einem Maß, das der groben Fahrlässigkeit entspricht. Um diesen finanziellen Einbußen zu entgehen, die beim Vorwurf der groben Fahrlässigkeit drohen, muss der Versicherungsnehmer beweisen können, dass der Vorwurf falsch ist.

Obliegenheitsverletzungen führen also sehr schnell dazu, dass Versicherungsnehmer ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen ganz oder teilweise verwirken. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn der Versicherte belegen kann, dass die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheiten nicht für den Eintritt, den Umfang oder die Feststellung des Schadens beziehungsweise des Versicherungsfalls ursächlich ist. In diesem Fall muss der Versicherer den Schaden ausgleichen.

Versicherungsrecht versus Apothekenrecht

Für Apothekerinnen und Apotheker ergibt sich aus den oben genannten Obliegenheiten allerdings noch ein weiteres Problem: In den Versicherungsbedingungen wird gefordert, dass der Versicherte Anweisungen des Versicherers befolgen muss. Was aber ist, wenn diese Weisungen gegen die Apothekenbetriebsordnung oder Weisungen der Aufsichtsbehörde verstoßen? Eine apothekengerechte Absicherung muss solche Konflikte verbindlich ausschließen. Das kann nur erfolgen, indem eindeutig festgelegt wird, dass Weisungen von Aufsichtsbehörden und Vorschriften des Apothekenrechts vorrangig sind.

Wir können eine solche Vereinbarung für Sie erwirken. Ihre Anfrage: Änderung des Gutachterverfahrens 

Meldepflichten jenseits von Schadensfällen

apotheken versicherungen obliegenheiten meldepflichten DenPhaMedNeben den oben genannten Obliegenheiten gibt es weitere Pflichten, die lange vor dem Eintritt eines Schadensfalls beachtet werden müssen. Geschieht dies nicht, kann das ebenfalls teuer werden.

Ein Beispiel aus der Praxis sind Apotheken, bei denen ein Reinraum eingerichtet wird. Die Schaffung eines Reinraums muss Versicherern gemeldet werden, weil so ein Umbau Auswirkungen auf die Werte hat, die bei Versicherungen hinterlegt werden müssen.

Wird die Meldung vergessen, können Versicherer im Schadensfall – etwa bei einer Betriebsunterbrechung – zumindest einen Teil der Leistungen für die Regulierung zurückhalten. Mehr 

Einmal das „Kleingedrucke“ prüfen lassen, schafft Klarheit und bringt Sicherheit

Sind die Obliegenheiten Ihrer Versicherungen apothekengerecht? Oder drohen Konflikte mit dem Apothekenrecht? Unsere Fachleute prüfen, ob alle Ihre Obliegenheiten erfüllt und alle Ihre Sonderrisiken eingeschlossen sind. Wo immer etwas im Widerspruch zum Apothekenrecht steht, können unsere Experten das ändern. Ihr direkter Link zum Policen-Check