apotheken nachhaftungsschutz strandschirm DenPhaMedIhr Schutz vor Nachhaftung

Sicherheit vor bösen Überraschungen im Ruhestand

Wer seine Apotheke abgegeben hat und sich im Ruhestand befindet, der möchte nicht, dass ihn seine Apothekervergangenheit noch einmal einholt. Zumindest nicht, weil er in Haftung genommen wird. Und zwar für einen Schaden aus der Zeit vor der Abgabe. Mit einem Nachhaftungsschutz bleiben nach einer Betriebsaufgabe mögliche Spätschäden über das Erlöschen der Police hinaus „wegen Wegfall des versicherten Risikos“ abgesichert. Gerade im Gesundheitssektor und damit auch in Apotheken ist die Nachhaftung ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Denn Haftpflichtschäden können Monate oder erst viele Jahre nach dem auslösenden Ereignis auftreten. Die maximale Haftungszeit für solche Folgeschäden beträgt nämlich 30 Jahre.

In Rente und dennoch zuständig

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Insbesondere ältere Apothekeninhaber und Apothekeninhaberinnen sollten sich spätestens kurz vor dem Ruhestand um einen guten Nachhaftungsschutz kümmern. Denn das Risiko, mit Forderungen nach einem echten oder auch nur vermeintlichen Schaden konfrontiert zu werden, endet nicht mit der Berufsaufgabe. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass Medikamente nur sehr selten direkt nach der Abgabe eingenommen werden. Zumindest nicht komplett. Vielmehr dauert es oft mehrere Monate, mitunter sogar Jahre bis eine Packung aufgebraucht ist. Der Nachhaftungsschutz versichert mögliche Spätschäden nach Abgabe der Apotheke oder einer Schließung.

Sollte einem Apotheker im Ruhestand ein Spätschaden weit nach dem auslösenden Ereignis unterstellt werden, müsste er, wenn er keinen Schutz mehr hat, auch das Prozessrisiko selbst tragen. In solchen Fällen wird meist die gesamte Ruhestandsplanung obsolet.

 

Nachhaftung ist Ereignistheorie

Im Bereich der Betriebshaftpflicht von Apotheken gilt für Personen- und Sachschäden die sogenannte Schadenereignistheorie. Danach kommt es generell auf den Eintrittszeitpunkt des Schadens an. Er ist also erst dann eingetreten, wenn der schadenauslösende Wirkstoff eingenommen wurde –  der Tag der Abgabe hingegen ist völlig irrelevant. Damit sind grundsätzlich alle Medikamentenabgaben nachhaftungsrelevant, die vor der Apothekenübergabe oder deren Schließung stattgefunden haben, aber erst danach eingenommen werden. Und das sind regelmäßig sehr viele. In der Regel

  • alle Rezepte und Sichtwahlabgaben sowie Freiwahlverkäufe der Tage und Wochen vor der Abgabe/Schließung,
  • alle Belieferungen der letzten Woche(n),
  • alle Reise- und Urlaubsapotheken der letzten Monate und
  • alle Packungen mit langer Haltbarkeit.

Betriebshaftpflicht weg – Versicherungsschutz weg

Die Betriebshaftpflichtversicherung für Apotheken ist in vielen Berufsordnungen verbindlich vorgeschrieben. Doch auch Apotheker und Apothekerinnen, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, sollten auf diesen Schutz nicht verzichten. Denn nach einem Schadensfall können Inhaber und Inhaberinnen mit exorbitanten Forderungen konfrontiert werden. Die Betriebshaftpflicht ist allerdings an das Objekt Apotheke gebunden und nicht an den Inhaber oder die Inhaberin. Das kann für Pharmazeuten im Ruhestand zu einem existenzbedrohenden Risiko werden.

apotheken haftungsrisiken nachhaftung geld falle DenPhaMedMit einer Apothekenabgabe geht die oft in Berufsordnungen vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung automatisch in den Besitz des Nachfolgers über. Dieser kann sie behalten, verändern oder innerhalb eines Monats kündigen und eine andere Police abschließen. Für den Alt-Inhaber bedeutet dies, dass er bei einer Übergabe der Apotheke nicht sicherstellen kann, dass die Betriebshaftpflicht auf jeden Fall weitergeführt wird. Aber nur wenn die Betriebshaftpflicht weiterhin Bestand hat, ist sein Nachhaftungsrisiko entschärft, weil der Vertrag unverändert weiter besteht und damit weiterhin auch für Haftpflichtschäden aus der Vergangenheit eintritt. In allen anderen Fällen könnte der Versicherer eine Regulierung ablehnen und bei Neuabschluss besteht für Versicherungen erst recht kein Grund, für einen Altschaden einzutreten.

Bei Apothekenschließungen ist die Sachlage völlig klar: Da die Betriebshaftpflicht mit der Apothekenbetriebserlaubnis erlischt, besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, es sei denn, der Inhaber hat sich zuvor einen Nachhaftungsschutz gesichert. In der Spitze kostet dieser Schutz 50 Prozent der Jahresprämie.

Angesichts der zugegeben seltenen, dann aber sehr kostenträchtigen – manchmal sechsstelligen – Schadenssummen empfehlen wir Apothekern mindestens zehn Jahre Nachhaftung zu vereinbaren. Das gibt es übrigens auch kostenlos… Fragen Sie rechtzeitig bei uns an, das heißt spätestens ein Jahr vor der geplanten Abgabe. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Reiseapotheken: Doppelt riskant

Bei Urlaubsmedikationen, die im außereuropäischen Ausland zum Einsatz kommen, besteht bei den meisten Betriebshaftpflichtpolicen kein Versicherungsschutz. Und Sichtwahl wie Freiwahl-Produkte erhöhen das Haftungsrisiko für Apotheker noch weiter, weil sie nicht auf Rezept abgegeben werden. Damit werden Reiseapotheken, die sich Familien vor ihrem Urlaub von Apotheken zusammenstellen lassen, zu einer nicht kontrollierbaren Haftungsgefahr, weil weder klar ist wann und wo die Reiseapotheke zum Einsatz kommt noch wie hoch die Kosten sein könnten. Denn die Schadenhöhe kann je nach Urlaubsregion heftig differieren, da sowohl die Behandlungs- wie die Prozesskosten weltweit sehr stark differieren.

Nachhaftung – was kann da schon passieren?

Ist die Gefahr einer Nachhaftung nur ein theoretisches Risiko? Zugegeben: Fälle, in denen Apotheker oder Apothekerinnen im Ruhestand für Fehler während der Berufsausübung zur Verantwortung gezogen werden, sind eher selten. Doch mitunter geht es um sehr hohe Schadenssummen. Ein Praxis-Beispiel zum Downloaden