Jack in the box

Apothekenspezifische Risiken

Apotheken nur gemäß ApBetrO versichern

Viele Inhaberinnen und Inhaber versichern ihre Apothekeneinrichtung mit handelsüblichen Gewerbepolicen, deren Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die KMU-Zielgruppe ausgelegt sind, also für die Risiken kleiner und mittelständischer Unternehmen generell. Apothekenspezifische Schadensursachen sind dort nicht benannt. Damit kann ein solcher Schadenfall für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber sehr ärgerlich und auch teuer werden. Denn wenn das umfangreiche Apothekenrecht mit generellen AVB kollidiert, besteht keine eindeutige Regulierungspflicht. Zuerst einmal zählt nämlich nur das, was rechtsverbindlich benannt ist. Deshalb sollten die aus dem Apothekenrecht abzuleitenden versicherungsrelevanten Risiken, insbesondere die aus der jeweils gültigen ApBetrO, auch im „Kleingedruckten“ der zum Schadentag gültigen Versicherung hinterlegt sein.

 

Risikogerechte Absicherung für Apotheken

Hierzulande waren zum 1.1.2019 rund 47,1 Millionen Pkw zugelassen. Bei so vielen potenziellen Kunden rechnen sich die Entwicklungskosten für viele unterschiedliche Versicherungstarife. Ganz anders sieht es aus bei kleinen oder speziellen Zielgruppen wie beispielsweise Astronauten, Hebammen und eben auch Apothekeninhaber. Solche „Exoten“ mit speziellen Risikolagen und spezifischen Absicherungsbedürfnissen rechnen sich schlecht, denn der Entwicklungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag.

Aus diesem Grund gibt es in Deutschland nur sehr wenige Anbieter, die apothekengerechte Absicherungskonzepte anbieten. Neben der geringen Auswahl existiert noch ein weiteres Problem, das die richtige Versicherung von Apotheken erschwert: Es stehen kaum Versicherungsvermittler zur Verfügung, denen der branchenspezifische Schutzbedarf von Apotheken bewusst ist. Die Folge: Vielfach werden Gewerbeversicherungen, die allgemein für kleine und mittlere Unternehmen konzipiert wurden, zur Absicherung von Apotheken genutzt. Das aber kann nicht funktionieren. Deshalb sollten Inhaber und Inhaberinnen darauf bestehen, dass Ihre Absicherung apothekensspezifische Besonderheiten berücksichtigt.

apothekenspezifische risiken loeffel pillen DenPhaMedErfahrungsgemäß ist das oft nicht einfach. Der Grund für die Komplikationen liegt auch am Grad der beruflichen Spezialisierung. Wir haben es mit zwei Gruppen zu tun, die sich ausgesprochen fremd sind: Versicherer kennen sich selten mit Apotheken aus und Apotheker haben eigentlich nie Zeit für Versicherungen. Vorsichtig ausgedrückt eine schwierige Ausgangslage, um Apotheken adäquat zu versichern. Auch deshalb gibt es für Apothekerinnen und Apotheker nur wenig spezifische Angebote. Doch selbst die wenigen branchenspezifischen Angebote variieren in Umfang, Qualität und Service so erheblich, dass Apothekeninhaber ohne Hilfestellung von Experten den für ihre Apotheke(n) geeignetsten Versicherungsschutz nur höchst selten identifizieren können. 

Dieser Misere tritt das Medical Netzwork aktiv entgegen. Wir beteiligen uns an der Verbesserung von Apothekenpolicen und bieten interessierten Apothekerinnen und Apothekern mit dieser Webseite unser gebündeltes Know-how an. So prüfen wir beispielsweise auf Wunsch Ihre Policen unabhängig, anbieterneutral und kompetent. Zum Policen-Check

Die apothekenspezifischen Risiken im Überblick

Mit etwas Zeiteinsatz können Sie Ihre Police aber auch eigenständig prüfen: Um eine berufsspezifische Sicherheit bieten zu können, müssen Versicherungen für Apotheken unter anderem die folgenden Besonderheiten aufweisen.

 Apotheker Status Bedarf Loesungen 1366px

 

15 Fragen an die eigenen Versicherungsbedingungen

Mit diesen Fragen können Apothekerinnen und Apotheker erkennen, ob und mit welcher Qualität ihre Versicherung die apothekenspezifischen Risiken berücksichtigt:

  • Inwieweit wird das Votum eines Pharmazierats oder Amtsapothekers berücksichtigt? Und sind beide Ausprägungen der sogenannten PhR-Klausel ausdrücklich mitversichert: a) äußerlich unbeschädigte aber nicht mehre abgebbare Waren und b) das Ende der Betriebsunterbrechung erst mit erfolgreicher Wiedereröffnungsrevision?
  • Gibt es eine „40-Prozent-Klausel“ beim Neuwertersatz? (Sehr selten liegt die Neuwert-Grenze auch bei 30 Prozent oder 20 Prozent)
  • Besteht ein Unterversicherungsrisiko oder gilt ein genereller Unterversicherungsverzicht?
  • Beträgt die Versicherungssumme für Betriebsunterbrechung mindestens 30 Prozent des Jahresumsatzes?
  • Sind Elementarschäden eingeschlossen?
  • Ist der Apothekenkühlschrank versichert? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen, bei welchen Schadensursachen und mit welcher Versicherungssumme? Gegenprobe: Welche Werte lagern gerade in Ihrem Medikamentenkühlschrank?
  • Berücksichtigt die Außenversicherung Heim- und Praxisbelieferungen?
  • Ist die Feuerhaftung im Versicherungsschutz eingeschlossen? Und wenn ja, ist die Versicherungssumme für den konkreten Apothekenstandort ausreichend?
  • Wie wirkt sich der Vorwurf „grobe Fahrlässigkeit“ auf den Versicherungsschutz aus?
  • Welche Mitarbeiter gelten als Repräsentanten?
  • Welche Aussage steht zu Vermögensschäden in den AVB?
  • Welche Regelung treffen die Versicherungsbedingungen bei Rezeptdiebstahl?
  • Ist Trickdiebstahl wie etwa Rezeptbetrug im Versicherungsschutz enthalten?
  • Wer kommt für Umweltschäden auf?
  • Wie umfassend ist der Rechtsschutz? Greift dieser auch, wenn Vorwürfe wie Körperverletzung oder Betrug laut werden?

PhR-Klausel

PhR-Klausel

gehört in jede Apotheke

Doch das leisten nur spezielle Apotheken-Policen oder solche, die ausdrücklich auch auf Apotheken abstellt sind. Selbst Lösungen für die gesamte Gesundheitsbranche sind oft problematisch, weil diese Policen sich an den größeren Facharztrisiken orientieren.

Ob das der Fall ist, lässt sich anhand der AVB überprüfen. Dort sollten Themen wie Wiedereröffnungsrevision bzw. Ende der Betriebsunterbrechung gem. ApBetrO, Verblisterung, Heimbelieferung, Kühlgutversicherung gem. Arzneimittel-Lagerungsvorschriften und DIN 58345, Feuerhaftung, Umweltschadenhaftpflicht Baustein 1 sowie die sehr wichtige Pharmazieratklausel auffindbar und damit mitversichert sein. Mehr

Versicherungswert

Versicherungswert

Wenn aus 100 Prozent 40 werden

Vor 2001 haben Versicherer im täglichen Gebrauch befindliche und ordnungsgemäß gewartete Betriebseinrichtung zum Neuwert ersetzt. Diese Selbstverpflichtung der Versicherer wurde dann jedoch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zurückgenommen.

Seitdem kann – je nach Gesellschaft, Tarif oder Einzelvereinbarung – der Neuwert oder ein für Apotheken ungeeigneter Zeitwert vereinbart sein. Denn nach ApBetrO kann die Apotheke erst dann wieder öffnen, wenn die Einrichtung vollständig ist. Die Differenz müsste der Apothekeninhaber also selbst tragen, denn ohne all diese Dinge geht die Wiedereröffnungsrevision garantiert schief. Mehr

Unterversicherung

Unterversicherung

Etwas mehr und der Versicherungsschutz schrumpft

Apothekeneinrichtungen überdauern oft Generationen, was im Schadenfall die Wertermittlung verkompliziert. Doch gerade dann können Apothekeninhaber diesen zusätzlichen Aufwand gar nicht gebrauchen. Aber die Mitwirkungspflichten der Unterversicherungsklausel sind unerbittlich.

Die häufiger auftretende Schwierigkeit liegt jedoch am Wert des Lagers. Der ist zwar leicht zu ermitteln, doch gleichzeitig fast täglich anders. Der Warenwert bei gut gefülltem Lager – beispielsweise wegen einer aktuellen Grippewelle – erhöht jedoch den Apothekenwert am Schadentag. Liegt dann Unterversicherung vor, darf der Versicherer den Regulierungsbetrag entsprechend kürzen. Mehr

apotheken versicherungen betriebsuntebrechung aushang DenPhaMed

Betriebsunterbrechung bei Apotheken: Länger als in anderen Branchen

Betriebsunterbrechungen nach einem Sachschaden dauern in Apotheken oft deutlich länger als in vielen anderen Betrieben. Für diese Besonderheit der Apothekenbranche gibt es mindestens zwei Gründe. Zum einen müssen Apotheken deutlich anspruchsvollere Hygienevorschriften erfüllen als etwa Bürobetriebe. Nach einem Schaden müssen daher nicht selten zeitaufwändige Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Zum anderen muss in Apotheken nach einem großen Schaden oft eine Wiedereröffnungsrevision durchgeführt werden. Diese kann aber nur erfolgreich absolviert werden, wenn der Schaden komplett abgestellt wurde. Provisorien sind in der Regel nicht zulässig.
Deshalb sollten Apotheker und Apothekerinnen ihre Absicherung gegen Betriebsunterbrechungen mit einer höheren Versicherungssumme unterlegen, als es in anderen Branchen üblich ist. Der Richtwert sollte bei etwa einem Drittel des Jahresumsatzes liegen.
Angesichts zunehmender Extremwetterlagen ist es empfehlenswert, der Absicherung gegen Betriebsunterbrechungen auch eine Elementardeckung in der gleichen Höhe zuzugeben. Das wird leider oftmals versäumt. Mehr 


Reinräume: Fallen sie aus, geht der Umsatz in die Knie

apothekenspezifische risiken labor DenPhaMedSeit fest eingebaute Reinräume in Apotheken vorgeschrieben sind, hat sich auch die Versicherungslage für Inhaber und Inhaberinnen deutlich geändert. Denn die vorher üblichen Reinraum-Arbeitsplätze konnten bei Gefahr in Sicherheit gebracht werden und waren daher, nachdem die Gefahr abgestellt wurde, weiter nutzbar.
Wird aber heute ein fest verbauter Reinraum nass oder durch einen Brand beschädigt, kann der Arbeitsplatz solange nicht genutzt werden, bis die vorgeschriebenen Hygienewerte für Reinräume nachweislich wieder erreicht werden. Für die meisten Betriebsunterbrechungsversicherungen dauert das zu lange und ist auch zu teuer. Deshalb muss das Reinraumrisiko oft gesondert abgesichert werden. Mehr 

 

Strafrecht

Strafrecht

Wenn Rechtsschutz aussteigt

Grob Fahrlässig

Grob-fahrlässig

Schon ist der Schutz perdu

AMG-Deckung

AMG-Deckung

Hersteller haften anders

Feuerhaftung

Feuerhaftung

Entscheidend in exponierten Lagen

Repräsentantenklausel

Repräsentanten-Klausel

Inhaber zahlt für Mitarbeiter

technische Versicherungen

Vermögens-Schäden

Wenn Beratung teuer wird

Liquiditätssicherung

Rezeptverlust

Liquiditätsengpass vorprogrammiert

Mitwirkungspflichten

Vertreter-Kosten

Ersatz kostet Geld

Mitwirkungspflichten

Apotheken-Kühlschrank

Steht meist schutzlos da

Mitwirkungspflichten

Elektronik

Zubehör geht leer aus

Mitwirkungspflichten

Außen-Versicherung

Greift oft zu kurz

Mitwirkungspflichten

Dienstreise-Kasko

Eben mal kurz was mitnehmen

 

Nachhaftung

Die sogenannte Nachhaftungszeit in der Betriebshaftpflicht schützt abgebende Apotheker vor den Folgen einer Haftpflichtforderung durch ehemalige Kunden. Denn der Nachhaftungsschutz sichert nach einer Betriebsab- oder -aufgabe mögliche Spätschäden über das Erlöschen der Police hinaus trotzdem ab. Sinnvoll erscheinen fünf bis zehn Jahre Nachhaftungszeit. Mehr

Unser Tipp

Es gibt noch weitere Besonderheiten des Apothekerberufs, die versicherungsrelevant sind, weil sie von handelsüblichen Absicherungen in aller Regel nicht berücksichtigt werden. Wenn Sie einen Gesamt-Überblick bekommen wollen, wenden Sie sich bitte direkt an einen unserer Regionalen Experten. Mehr